Der Bildungskommission obliegt die unmittelbare Führung der Schule nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der Gesetzgebung über das Schulwesen.

Die Bildungskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a) Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulleitung, der Lehrpersonen und der übrigen Angestellten der Schule;
b) Wahl der Schulärztin oder des Schularztes und der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes;
c) Erlass des Stellenplanes im Rahmen des Voranschlages, die Klassenorganisation sowie die Zuteilung der Lehrpersonen zu den einzelnen Schulhäusern und Klassen;
d) Visitation und Qualifikation der Lehrpersonen;
e) Vorberatung der Schulordnung sowie anderer allgemeinverbindlicher Reglemente über die Volksschule;
f) Erlass der Schulhausordnung und Weisungen;
g) Vorberatung von Voranschlag und Jahresrechnung über die Volksschule;
h) Verfügung über die im Voranschlag enthaltenen Kredite, welche die unmittelbare Schulführung betreffen;
i) Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen und die Vorberatung von Neu- oder Umbauten von Schulanlagen;
j) Vertretung der Schule nach aussen;
k) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte im Schulbereich von allgemeinem Interesse;

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