Fortsetzungsbegehren
Pfändungen werden bei Privatpersonen vorgenommen, Betreibungen auf Konkurs bei Firmen, welche im Handelsregister eingetragen sind. Es gilt festzustellen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind welche anschliessend verwertet werden können.
Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.
Die Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Das Betreibungsamt ist befugt, vom Gläubiger einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Gerne beantworten wir Ihnen noch offene Fragen.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 071 868 90 92 | info@untereggen.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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