Betreibungsbegehren
Ab Zustellung der Urkunde beginnt eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen, als Verteidigungsmöglichkeit des Betriebenen, zu laufen.
Falls der Schuldner keinen fristgerechten Rechtvorschlag erhebt, ist die betriebene Forderung innert 20 Tagen ab Zustellung zu bezahlen. Passiert dies nicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit die Betreibung innert Jahresfrist fortzusetzen. Näheres dazu finden Sie in der Rubrik Fortsetzungsbegehren.
Die Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Das Betreibungsamt ist befugt, vom Gläubiger einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Gerne beantworten wir Ihnen noch offene Fragen.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 071 868 90 92 | info@untereggen.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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